Wie kommt das Pferd in die Tierseuchenkasse
Pferde gehören nach § 1 und § 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) als „Vieh“ zu den Haustieren und fallen damit unter die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, das den Schutz vor und die Bekämpfung von Tierseuchen regelt.
Bei den nach dem Tiergesundheitsgesetz zu entschädigenden Seuchen handelt es sich um anzeigepflichtige Tierseuchen, die vom Gesetzgeber in Abhängigkeit von ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Gesundheitsgefährdung für den Menschen festgelegt werden.
Für Pferde sind hier zu nennen:
- Afrikanische Pferdepest
- Ansteckende Blutarmut der Einhufer
- Beschälseuche
- Pferdeenzephalomyelitis
- Rotz
- Tollwut
Von den genannten Seuchen sind in Deutschland in den letzten Jahren nur Einzelfälle von ansteckender Blutarmut der Pferde und Tollwut aufgetreten. Bei Feststellung eines derartigen Seuchenfalles, i. d. R. aber schon bei einem begründeten Seuchenverdacht, kommt es zu einer amtlichen Tötungsanordnung. Im Fall einer amtlichen Tötungsanordnung hat die betroffene Pferdehalterin bzw. der betroffene Pferdehalter Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz, wenn sie ihrerseits/er seinerseits die einschlägigen Rechtsvorschriften, darunter auch die Meldung und Beitragszahlung an die Tierseuchenkasse, erfüllt hat. Die rechtlichen Grundlagen für den Entschädigungsfall sind in den §§ 15 ff. des TierGesG festgelegt worden. So ist im § 16 TierGesG als Obergrenze für den zu entschädigenden Wert eines Pferdes ein Betrag von 6.000,00 €/Tier vorgegeben. Eine darüber hinaus gehende Entschädigung kann von keiner Tierseuchenkasse in Deutschland gezahlt werden. Damit wollte der Gesetzgeber bundesweit eine Gleichbehandlung der Pferdehalterinnen und Pferdehalter in Deutschland ermöglichen, zugleich aber auch für die von der Allgemeinheit zu tragenden Kosten eine Obergrenze vorgeben.
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