Die neue Düngeverordung wirkt sich auch auf Pferdehalter aus: die Anforderungen werden strenger. Unter anderem muss eine sichere Mistlagerung gewährleistet sein. Hierfür muss ausserhalb des Stalles eine Mistplatte zur Verfügung stehen, die entweder überdacht ist oder sich in einer Grube befindet. Zweck ist, dass kein Sickersaft auslaufen darf. Der Pferdehalter muss eine Mindestlagerkapazität von zwei Monaten vorweisen. Dies kann eventuell auch durch Mistmatratze im Tiefstreustall geschehen oder über einen wasserdichten, abgedeckten Container. Letztere Möglichkeiten gehen jedoch nur nach vorheriger Absprache mit dem Landkreis. Wer über 200 t Mist pro Jahr abgibt, hat Meldepflicht für Abgabe und Aufnahme von Pferdemist. Bei der Meldung einer Lieferung muss die Betriebs- beziehungsweise Registriernummer vom Abgeber und Empfänger angegeben werden. Die Meldung muss spätestens vier Wochen nach der Lieferung gemacht und sieben Jahre aufbewahrt.
Jeder Betriebsinhaber, der wesentliche Nährstoffmengen auf einen Schlag ausbringt, muss spätestens bis zum 31. März für das abgelaufene Düngejahr einen Nährstoffvergleich erstellen (Ausnahme: Kleinbetriebe unter 15 ha, die extensiv düngen und unter der Bagatellgrenze der Düngeverordnung liegen. Wenn ein Nährstoffvergleich nötig ist, dann muss auch eine Düngebedarfsermittlung vor der ersten Düngung des Jahres gemacht werden. Für die Ausbringung des Mistsbesteht eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar (nach der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 27. März 2020). Auf den nitratbelasteten Gebieten (Rote Gebiete) verlängert sich die Sperrfrist ab dem 01.01.2021 auf drei Monate (01. November bis 31. Januar). Weitere Infos unter anderem hier.