Information des Vorstandes bezüglich der Absicht einer Ausweitung des räumlichen Tätigkeitsbereiches der DQHA

 

 

 

In den letzten Tagen haben sich vermehrt Mitglieder an den Vorstand gewandt und darum gebeten, bereits im Vorfeld der anstehenden Mitgliederversammlung über den rechtlichen Hintergrund des beabsichtigten Antrages auf Ausweitung des räumlichen Tätigkeitsbereichs, der für einige Irritationen gesorgt habe, näher zu informieren. Dieser Antrag, einhergehend mit zahlreichen weiteren Anträgen auf Änderungen in unserer Zuchtbuchordnung, ist von hoher Bedeutung für die künftige Arbeit der DQHA. Die folgenden Erläuterungen sollen daher helfen, die Beweggründe hierfür besser zu verstehen:

Für die erneute Anerkennung, die die Deutsche Quarter Horse Association im vergangenen Jahr erhalten hat, verlangt § 4 Absatz 1 Nr. 7 des Tierzuchtgesetzes, dass eine staatlich anerkannte Züchtervereinigung in der Satzung oder der Zuchtbuchordnung, die ja Bestandteil der Satzung ist, ihren „räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich“ ersichtlich werden lässt.

Dies wurde in den §§ 1 und 5 der Zuchtbuchordnung so umgesetzt, dass der „räumliche Geltungsbereich“, beziehungsweise der „räumliche Tätigkeitsbereich“ zunächst ausdrücklich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt wurde.

Durch diese räumliche Beschränkung des Tätigkeitsbereiches ist es der DQHA verwehrt, für ausländische Mitglieder tätig zu werden, weil sie sich ganz einfach „außerhalb“ dieses Tätigkeitsbereiches befinden.

Es ist also grundsätzlich falsch, davon auszugehen, dass, sobald eine ausländische Person die DQHA „erwählt“ hat und Mitglied wird, der Verein ohne Weiteres für diese Person in züchterischen Angelegenheiten tätig werden darf. Genau dies ist nicht der Fall.

So wäre es zum Beispiel nicht möglich, für das Pferd eines ausländischen Mitgliedes, dessen Pferd aber in Deutschland geboren wurde, einen Equidenpass auszustellen, weil der Eigentümer des Pferdes nicht im Tätigkeitsbereich wohnt. Der Pferdebesitzer befindet sich dann in einer Zwickmühle, denn auch sein Heimatland darf keinen Equidenpass ausstellen, da das Pferd in Deutschland geboren wurde.

Solche und ähnliche Problemstellungen erkennt auch das deutsche Zuchtrecht und bietet eine Lösungsmöglichkeit an. Es sieht in § 4 Absatz 4 Zuchtgesetz ausdrücklich vor, dass ein staatlich anerkannter Zuchtverband bei seiner Aufsichtsbehörde beantragen kann, seinen Tätigkeitsbereich auf das Gebiet eines anderen Landes zu erweitern. Das heißt aber gleichsam, dass die „generelle“ Erlaubnis für alle Tätigkeiten im Bereich Zucht in diesem betreffenden Land beantragt werden muss. Es ist nicht möglich hier nur die Erlaubnis für eine einzelne Aufgabenstellung zu beantragen.

Es muss deutlich hervorgehoben werden, dass das deutsche Zuchtgesetz eine generelle Erlaubnis für eine Tätigkeit im Nachbarland erfordert, um auch nur die kleinste Handreichung für eine Person aus dem Nachbarland vornehmen zu dürfen. Ein hübsches Beispiel hierfür wäre dieser Vergleich: Wenn ich auch nur mit einem Teelöffel in den Boden des 10.000 Quadratmeter großen Gartens meines Nachbarn stechen möchte, brauche ich die Erlaubnis, seinen ganzen Garten umgraben zu dürfen, auch wenn ich dies nun wahrlich nicht vorhabe.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe muss also von der DQHA in einem ersten Schritt eine „generelle Erlaubnis“ beantragt werden, weil der Gesetzgeber einen „abgespeckten Antrag“ (etwa beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten) nicht vorsieht. Die DQHA hat aber selbstverständlich die Möglichkeit, sich im „Innenverhältnis“ gegenüber anderen Ländern eine Art „Selbstbeschränkung“ aufzuerlegen, die zum Beispiel so aussehen könnte, dass die DQHA für internationale Mitglieder nur auf deren Ersuchen – nicht aber eigeninitiativ – in den Nachbarländern betreuend tätig wird.

Dies entspricht dem Wunsch weiterer AQHA- anerkannter Affiliations mit Sitz in den genannten Ländern, die in einem der DQHA übermittelten „Statement and Request“ – Dokument unter anderem folgende Regelung vorgeschlagen haben:

„Mitglieder einzelner Affiliates können auch Mitglieder anderer AQHA anerkannter Affiliates sein und ihre Ansprechpartner frei wählen, jederzeit wechseln und sich mehrfach vertreten lassen. Der Impuls hierfür hat immer vom einzelnen Mitglied zu erfolgen.“

Nichts anderes möchte auch die DQHA!

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