Ab dem heutigen 1. November wird es komplizierter für Züchter, die Zuchttiere und Zuchtmaterial aus Drittländern wie den USA importieren wollen. Um was es genau geht, ist unten aus einem Infoblatt der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu entnehmen. Unter anderem muss ab sofort ein sogenanntes „Zootechnical certificate“ (Tierzuchtbescheinigung) Zuchttiere und Samen begleiten, die in die EU importiert werden. Hierzu hat die AQHA heute ein Statement veröffentlicht:
„Among other purposes, the zootechnical certificate serves to verify the registration and genetic test information of the stallion or breeding animal, and the procedures used to identify the semen in the case of semen shipments.
As the studbook of origin for the American Quarter Horse, the American Quarter Horse Association (AQHA) holds the registration and genetic test data for registered American Quarter Horses. AQHA is committed to providing timely and accurate information to exporters to support their obligation to complete a zootechnical certificate to accompany shipments.
Exporters in need of registration and genetic test information for zootechnical certificates can contact AQHA by email at export@aqha.org to request said information. Included in the request should be the breeding animal name, registration number, an indication of whether this is a semen or breeding animal shipment, and the name of the facility/individual preparing the zootechnical certificate. In turn, AQHA will provide by email a letter attesting to the validity of the registration and genetic test information provided, as well as the purpose for which it is provided, a four-generation pedigree and genetic test results for the breeding animal.
Questions regarding zootechnical certificates and AQHA’s commitment to support American Quarter Horse breeders in meeting EU regulations can be directed to export@aqha.org.“
Ein Infoblatt der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft führt dazu auf:
„Ab 01.11.2018 dürfen nur noch Tiere aus Drittlandstaaten als Zuchttiere eingeführt werden, wenn die EU-Kommission festgestellt hat, dass die Zuchtstelle (der Zuchtverband in dem Drittland), bei dem das Tier eingetragen war, denselben Anforderungen genügt, die an Zuchtverbände innerhalb der EU gestellt werden und die Zuchtstelle ein entsprechendes Zuchtprogramm für die Rasse durchführt .
Diese Anforderungen sind in Artikel 35 der VO (EU) 2016/1012 festgelegt. Zuchtstellen, die den Anforderungen entsprechen, werden auf einer Liste der Kommission veröffentlicht ( https://ec.europa.eu/food/animals/zootechnics/third_countries). Die erforderlichen Tierzuchtbescheinigungen werden nur noch als solche anerkannt, wenn sie von diesen gelisteten Zuchtstellen ausgestellt wurden.
1.1 Bestimmungen für den Züchter
Alle in die EU eingeführten Tiere, die nicht den Bestimmungen der VO (EU) 2016/1012 entsprechen, dürfen innerhalb der EU nicht als Zuchttiere gehandelt werden.
Nur für die, in die Union eingeführten Zuchttiere, welche die Anforderungen bezüglich Einfuhr in die EU erfüllen, kommt der Regelzollsatz für reinrassige Zuchttiere gemäß VO (EWG) 2658/87 zur Anwendung.
1.2 Bestimmungen für Zuchtverbände
Zuchtverbände dürfen ein Zuchttier aus Drittlandstaaten nur in die Hauptabteilung des Zuchtbuches der entsprechenden Rasse eintragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
> Das Zuchttier ist in einem Zuchtbuch eingetragen, das von einer Zuchtstelle in dem Drittland geführt wird, aus dem das Tier kommt.
> Das Zuchttier erfüllt die Eigenschaften der Rasse, die in dem von dem Zuchtverband durchgeführten Zuchtprogramm festgelegt sind.
> Die Zuchtstelle in dem Drittland, in dem das Zuchttier eingetragen ist, wird in der Liste der Zuchtstellen der EU-Kommission geführt.
> Das Zuchttier ist von einer Tierzuchtbescheinigung begleitet, welche von der Zuchtstelle im Drittland ausgestellt wurde, die das Zuchtbuch führt, in dem dieses Zuchttier eingetragen ist und die den Anforderungen der DVO (EU) 2015/262 (Equidenpassverordnung) entspricht.
2. Einfuhr von Zuchtmaterial (Samen, Eizellen, Embryonen) aus Drittländern
Ab 01.11.2018 darf nur noch Zuchtmaterial aus Drittlandstaaten in die EU eingeführt werden, wenn die Zuchtstelle (der Zuchtverband in dem Drittland) , bei dem das/die Spendertier/e eingetragen ist bzw. sind, den Anforderungen gemäß Punkt 1 genügt.
Nach dem Tierseuchenrecht der EU darf Zuchtmaterial aus Drittlandstaaten nur in die EU eingeführt werden, wenn der Zuchtmaterialbetrieb, von dem das Zuchtmaterial stammt, für die Verbringung von Zuchtmaterial in die Union zugelassen und auf einer Liste der EU-Kommission veröffentlicht ist
Zuchtmaterialbetriebe, die den Anforderungen entsprechen, werden auf einer Liste der Kommission veröffentlicht ( https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en). Die erforderlichen Tierzuchtbescheinigungen werden nur noch als solche anerkannt, wenn sie von diesen gelisteten Zuchtstellen ausgestellt wurden. Es kann auch eine Tierzuchtbescheinigung für Zuchtmaterial mitgeführt werden, die auf der Grundlage der von einer gelisteten Zuchtstelle übermittelten Angaben im Namen dieser Zuchtstelle von der Besamungsstation bzw. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, von der das Zuchtmaterial stammt und die die o.g. Anforderungen erfüllt.
Anderes Zuchtmaterial darf innerhalb der EU nicht als Zuchtmaterial gehandelt werden.
2.1 Bestimmungen für den Züchter
In den Fällen, in denen der Spenderhengst von eingeführtem Zuchtmaterial (Samen, Embryonen) nicht im Hengstverteilungsplan des Zuchtverbandes, bei dem seine Zuchttiere eingetragen sind, aufgeführt ist, wird empfohlen, dass sich der Züchter mit dem Zuchtverband informiert, ob der Einsatz des Zuchtmaterials (Samen, Embryonen) im Rahmen des Zuchtprogramms zugelassen ist.
2.2 Bestimmungen für Zuchtmaterialbetriebe
Die das Zuchtmaterial begleitenden Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial müssen dem jeweiligen Muster entsprechen. Die Muster für Drittlandimporte sind in der DVO (EU) 2017/717 festgelegt.
Zuchtmaterial ohne entsprechende Tierzuchtbescheinigung darf nicht zur weiteren Verwendung (Besamung, Embryotransfer) abgegeben werden (Ordnungswidrigkeit).
Der Zuchtmaterialbetrieb, welcher Zuchtmaterial in Empfang nimmt, ist verpflichtet zu überprüfen, ob das Zuchtmaterial den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2.3 Bestimmungen für Zuchtverbände
Zuchttiere, die aus, in die Union verbrachtem, Zuchtmaterial erzeugt wurden, dürfen in die Hauptabteilung des Zuchtbuches eines Zuchtverbandes nur eingetragen werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
> Das Zuchtmaterial stammt von Spendertieren, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle in dem Drittland geführt wird, aus dem die Spendertiere kommen.
> Das Zuchttier erfüllt die Eigenschaften der Rasse, die in dem, von dem Zuchtverband durchgeführten, Zuchtprogramm festgelegt sind.
> Sie wurden aus Zuchtmaterial erzeugt, das die Bedingungen erfüllt, die der Zuchtverband als Anforderungen an Spendertiere in seinem Zuchtprogramm festgelegt hat.
> Die Zuchtstelle in dem Drittland, in deren Zuchtbuch die Spendertiere des Zuchtmaterials eingetragen sind, wird auf der Liste der Zuchtstellen der Kommission geführt. (https://ec.europa.eu/food/animals/zootechnics/third_countries)
> Das Zuchtmaterial, aus dem die Zuchttiere erzeugt wurden, war von einer Tierzuchtbescheinigung begleitet, welche entweder von einer gelisteten Zuchtstelle, die das Zuchtbuch führt, in dem die Spendertiere des Zuchtmaterials eingetragen sind bzw. von einer autorisierten Besamungsstation oder Embryo- Entnahme oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde und den gesetzlichen Anforderungen genügt.